Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die SaaS-Lösung „Stempo"
⚠️ ENTWURF — vor Verwendung zwingend durch Rechtsanwalt/Datenschutzbeauftragten prüfen und anpassen lassen. Keine Rechtsberatung.
Platzhalter in eckigen Klammern (z. B.
[FIRMA]) sind vor Verwendung vollständig zu ersetzen. Mit [PRÜFEN] markierte Punkte erfordern eine Einzelfallprüfung (insbesondere AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB). Stand des Entwurfs: [DATUM].
Anbieter: [FIRMA], [ADRESSE], vertreten durch [GESCHÄFTSFÜHRER], eingetragen beim Amtsgericht [HRB/AMTSGERICHT] unter HRB [HRB-NUMMER], USt-IdNr. [USt-IdNr] (nachfolgend „Anbieter").
§ 1 Geltungsbereich; B2B
- Diese AGB gelten für alle Verträge über die Nutzung der Software-as-a-Service-Lösung „Stempo" (Web-App und Mobile-App, nachfolgend „Software") zwischen dem Anbieter und seinen Kunden.
- Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend „Kunde"). Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern ist ausgeschlossen. Der Kunde bestätigt bei Registrierung, als Unternehmer zu handeln.
- Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
§ 2 Vertragsgegenstand; Leistungsumfang
- Der Anbieter stellt dem Kunden die Software zur Zeiterfassung und vorbereitenden Lohnabrechnung über das Internet zur Nutzung bereit. Der jeweilige Funktionsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des gebuchten Tarifs in ihrer bei Vertragsschluss gültigen Fassung [URL — PRÜFEN].
- Die Bereitstellung erfolgt am Übergabepunkt (Ausgang des vom Anbieter genutzten Rechenzentrums). Die Herstellung und Aufrechterhaltung der Internetverbindung des Kunden sowie geeignete Endgeräte sind nicht Vertragsgegenstand.
- Der Anbieter strebt eine Verfügbarkeit der Software von 99,5 % im Monatsmittel an (Verfügbarkeitsziel; keine Garantie und keine Zusicherung). Von der Berechnung ausgenommen sind: angekündigte Wartungsfenster, Störungen außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters (insbesondere Ausfälle von Netzbetreibern, Drittdiensten oder höhere Gewalt) sowie vom Kunden zu vertretende Unterbrechungen. [PRÜFEN: ggf. SLA mit Gutschriftenregelung als separates Dokument]
- Der Anbieter darf die Software weiterentwickeln und ändern, soweit der vertragswesentliche Funktionsumfang erhalten bleibt oder die Änderung für den Kunden zumutbar ist (z. B. technischer Fortschritt, Sicherheit, gesetzliche Anforderungen).
- Unentgeltliche Zusatz- oder Beta-Funktionen können jederzeit geändert oder eingestellt werden.
§ 3 Registrierung; Konten; Rolle der Nutzer
- Die Nutzung setzt die Registrierung eines Kundenkontos durch eine vertretungsberechtigte Person voraus. Die bei der Registrierung abgefragten Daten sind wahrheitsgemäß anzugeben und aktuell zu halten.
- Der Kunde kann für seine Beschäftigten Nutzerzugänge anlegen (nachfolgend „Nutzer"). Die Nutzer handeln im Verhältnis zum Anbieter als Erfüllungsgehilfen bzw. auf Veranlassung des Kunden; ein eigenes Vertragsverhältnis zwischen Anbieter und Nutzern wird nicht begründet.
- Zugangsdaten sind geheim zu halten und vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Der Kunde informiert den Anbieter unverzüglich bei Anhaltspunkten für eine missbräuchliche Nutzung. Der Kunde ist für Handlungen unter seinen Konten verantwortlich, soweit er diese zu vertreten hat.
§ 4 Verantwortung des Kunden als Arbeitgeber; keine Rechts- und Steuerberatung
- Arbeitgeberpflichten: Die Software unterstützt den Kunden bei der Erfüllung seiner arbeits-, arbeitszeit- und sozialrechtlichen Pflichten (z. B. Arbeitszeitaufzeichnung nach ArbZG, MiLoG, ArbSchG), ersetzt diese jedoch nicht. Die rechtliche Verantwortung für die Einhaltung dieser Pflichten — einschließlich der Richtigkeit, Vollständigkeit und Kontrolle der erfassten Zeiten, der Ausgestaltung von Arbeitszeitregelungen sowie der Beteiligung von Arbeitnehmervertretungen — verbleibt allein beim Kunden als Arbeitgeber.
- Vorbereitende Lohnabrechnung: Die Software bereitet lohnrelevante Daten lediglich auf. Sie erbringt keine Steuerberatung, keine Rechtsberatung und keine Lohn- oder Gehaltsabrechnung im steuer- oder sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Die Prüfung und abschließende Abrechnung obliegt dem Kunden bzw. dessen Steuerberater oder Lohnabrechnungsstelle.
- Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung: Der Kunde ist als Verantwortlicher im Sinne der DSGVO dafür verantwortlich, dass die von ihm veranlasste Verarbeitung von Beschäftigtendaten in der Software rechtmäßig ist — insbesondere bei Aktivierung optionaler Funktionen wie GPS-Momentaufnahmen beim Stempeln oder AU-Uploads (Information der Beschäftigten, Rechtsgrundlagen, ggf. Betriebsvereinbarungen und Mitbestimmung).
- Der Kunde stellt sicher, dass in die Software nur Daten eingegeben werden, zu deren Verarbeitung er berechtigt ist, und dass keine rechtswidrigen Inhalte gespeichert werden.
§ 5 Preise; Zahlung; Per-Seat-Abrechnung (Stripe)
- Die Vergütung richtet sich nach der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste [URL — PRÜFEN] des gewählten Tarifs. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
- Per-Seat-Logik: Abgerechnet wird nach der Anzahl der aktiven Mitarbeiter im jeweiligen Abrechnungszeitraum. „Aktiver Mitarbeiter" ist jeder im Kundenkonto angelegte, nicht archivierte/deaktivierte Nutzer [DEFINITION PRÜFEN: z. B. „Nutzer mit mindestens einem Zeiteintrag im Abrechnungsmonat"]. Maßgeblich ist [die höchste Anzahl aktiver Mitarbeiter im Abrechnungszeitraum / die Anzahl am Stichtag — PRÜFEN].
- Anpassung: Die Anzahl der abgerechneten Seats wird monatlich automatisch an die tatsächliche Anzahl aktiver Mitarbeiter angepasst (Auf- und Abstufung zum jeweils nächsten Abrechnungszeitraum; bei Jahrestarifen anteilige Berechnung hinzukommender Seats — [PRÜFEN: Proration-Modell]).
- Die Zahlung erfolgt über den Zahlungsdienstleister Stripe per [Kreditkarte/SEPA-Lastschrift — PRÜFEN] im Voraus je Abrechnungszeitraum (monatlich bzw. jährlich). Rechnungen werden elektronisch bereitgestellt.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen (§§ 286, 288 BGB). Der Anbieter ist berechtigt, den Zugang nach vorheriger Ankündigung mit angemessener Frist zu sperren, wenn der Kunde mit einem nicht unerheblichen Betrag in Verzug ist; die Zahlungspflicht bleibt von der Sperrung unberührt. [PRÜFEN: Sperrklausel]
- Preisänderungen für laufende Verträge erfolgen nach dem Verfahren in § 12 (Änderungsvorbehalt); sie werden frühestens zum Beginn der nächsten Laufzeitperiode wirksam.
§ 6 Testphase (Trial)
- Der Anbieter kann eine kostenlose Testphase von [14/30 — PRÜFEN] Tagen anbieten. Die Testphase endet automatisch, sofern der Kunde nicht in einen kostenpflichtigen Tarif wechselt; eine automatische Umwandlung in einen kostenpflichtigen Vertrag findet [nicht/erst nach ausdrücklicher Buchung — PRÜFEN] statt.
- Während der Testphase wird die Software „wie besehen" ohne Verfügbarkeitsziel bereitgestellt; Gewährleistung und Haftung richten sich nach den für unentgeltliche Leistungen geltenden gesetzlichen Maßstäben. Nach Ende der Testphase werden Testdaten nach [30 — PRÜFEN] Tagen gelöscht, sofern kein kostenpflichtiger Vertrag geschlossen wird.
§ 7 Laufzeit; Kündigung
- Monatstarife haben eine Laufzeit von einem Monat und verlängern sich jeweils um einen weiteren Monat, sofern sie nicht mit einer Frist von [14 Tagen — PRÜFEN] zum Ende des jeweiligen Abrechnungsmonats gekündigt werden.
- Jahrestarife haben eine Laufzeit von zwölf Monaten und verlängern sich um jeweils weitere zwölf Monate, sofern sie nicht mit einer Frist von [drei Monaten — PRÜFEN] zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt werden.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
- Kündigungen bedürfen der Textform (z. B. E-Mail) oder erfolgen über die Kontoverwaltung in der Software.
- Zu Datenexport und Löschung nach Vertragsende gilt § 10 des Auftragsverarbeitungsvertrags; der Kunde ist verpflichtet, benötigte Daten vor Ablauf der Exportfrist zu exportieren.
§ 8 Pflichten des Kunden
- Der Kunde wird die Software nur im vertraglich vorgesehenen Umfang und im Einklang mit geltendem Recht nutzen.
- Untersagt sind insbesondere: (a) Eingriffe in die Software oder ihre Infrastruktur, Umgehung von Sicherheits- oder Mandantentrennungsmechanismen; (b) Manipulation von Zeiterfassungs- oder Abrechnungsdaten zum Nachteil Dritter; (c) automatisierte Massenzugriffe außerhalb dokumentierter Schnittstellen; (d) Überlassung des Zugangs an nicht berechtigte Dritte; (e) Einstellen von Schadcode oder rechtswidrigen Inhalten; (f) Reverse Engineering, soweit nicht gesetzlich zwingend erlaubt (§ 69e UrhG).
- Der Kunde führt in seinem Verantwortungsbereich eine angemessene Datensicherung durch, soweit er Daten außerhalb der Software vorhält, und wirkt an der Aufklärung von Störungen im zumutbaren Umfang mit.
- Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen kann der Anbieter nach vorheriger Abmahnung (entbehrlich bei Unzumutbarkeit) Konten vorübergehend sperren; § 7 Abs. 3 bleibt unberührt.
§ 9 Verfügbarkeit; Wartung; Support
- Es gilt das Verfügbarkeitsziel nach § 2 Abs. 3.
- Wartungsfenster: Geplante Wartungsarbeiten führt der Anbieter nach Möglichkeit außerhalb üblicher Geschäftszeiten durch und kündigt sie — außer in dringenden Fällen (insbesondere Sicherheitsupdates) — mindestens [48 Stunden — PRÜFEN] im Voraus an (z. B. In-App oder per E-Mail).
- Störungsmeldungen nimmt der Anbieter unter [SUPPORT-E-MAIL] entgegen. Reaktions- und Servicezeiten: [SUPPORTZEITEN/REAKTIONSZEITEN — PRÜFEN, ggf. SLA]. Ein Anspruch auf bestimmte Behebungszeiten besteht nur, soweit ausdrücklich vereinbart.
§ 10 Mängelrechte; Haftung
- Für Sach- und Rechtsmängel gelten die mietrechtlichen Vorschriften (§§ 535 ff. BGB) mit folgender Maßgabe: Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB) ist ausgeschlossen. [PRÜFEN: Standardklausel, Wirksamkeit im Einzelfall]
- Der Anbieter haftet unbeschränkt: (a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; (b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; (c) nach dem Produkthaftungsgesetz; (d) im Umfang einer übernommenen Garantie; (e) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) — d. h. Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf — und der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. [PRÜFEN: ggf. zusätzliche summenmäßige Begrenzung, z. B. Jahresentgelt — Wirksamkeit sorgfältig prüfen]
- Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
- Für Datenverlust haftet der Anbieter im Rahmen der Absätze 2–4 nur in der Höhe, in der der Schaden auch bei ordnungsgemäßer, dem vereinbarten Backup-Konzept entsprechender Datensicherung entstanden wäre, soweit der Kunde zur eigenen Sicherung verpflichtet war. [PRÜFEN]
- Ansprüche des Kunden aus Art. 82 DSGVO bleiben unberührt.
- Verjährung: [12 Monate ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, ausgenommen die Fälle des Absatzes 2 — PRÜFEN: Wirksamkeit].
§ 11 Datenschutz; Auftragsverarbeitung; Referenznennung
- Soweit der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet (insbesondere Beschäftigtendaten), gilt der Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO einschließlich seiner Anlagen (TOMs, Subprozessoren), der Bestandteil des Vertrags ist [EINBEZIEHUNG: im Bestellprozess/als Anlage — PRÜFEN]. Bei Widersprüchen geht in Datenschutzfragen der AVV vor.
- Informationen zur Datenverarbeitung durch den Anbieter als Verantwortlicher enthält die Datenschutzerklärung [URL].
- Der Anbieter darf den Kunden mit Name und Logo als Referenz nennen, sofern der Kunde nicht widerspricht. [PRÜFEN: ggf. nur mit ausdrücklicher Zustimmung]
§ 12 Änderungen der AGB und der Leistungen (Änderungsvorbehalt)
- Der Anbieter kann diese AGB und die Preisliste mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies aufgrund geänderter rechtlicher, technischer oder wirtschaftlicher Rahmenbedingungen erforderlich ist und den Kunden nicht unangemessen benachteiligt. Das vertragliche Äquivalenzverhältnis darf dadurch nicht wesentlich verschoben werden.
- Änderungen werden dem Kunden mindestens [sechs Wochen — PRÜFEN] vor Wirksamwerden in Textform (z. B. E-Mail an die hinterlegte Adresse oder In-App-Mitteilung) angekündigt; die Änderungen werden dabei hervorgehoben.
- Widerspruchsrecht: Widerspricht der Kunde nicht bis zum Wirksamwerden in Textform, gelten die Änderungen als angenommen; hierauf wird in der Ankündigung gesondert hingewiesen. Widerspricht der Kunde, wird der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt; der Anbieter ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag ordentlich zum nächstmöglichen Termin zu kündigen. [PRÜFEN: Wirksamkeit von Zustimmungsfiktionen auch im B2B-Verkehr sorgfältig prüfen]
- Preiserhöhungen gelten nicht für bereits bezahlte Laufzeitperioden.
§ 13 Vertraulichkeit
Die Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen im Rahmen des Vertrags bekannt werden, vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt. Diese Pflicht besteht für [drei — PRÜFEN] Jahre nach Vertragsende fort.
§ 14 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Kollisionsnormen.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist [ORT], sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Anbieter bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
- Die Abtretung von Forderungen aus dem Vertrag bedarf der Zustimmung der jeweils anderen Partei; § 354a HGB bleibt unberührt.
- Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig; Gleiches gilt für Zurückbehaltungsrechte aus anderen Vertragsverhältnissen.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. [PRÜFEN: salvatorische Klausel ohne unzulässige geltungserhaltende Reduktion formulieren]
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Änderung dieses Textformerfordernisses.
Stand: [DATUM]