Teilnahmebedingungen für das Stempo-Empfehlungsprogramm

⚠️ ENTWURF — vor Verwendung zwingend durch Rechtsanwalt prüfen und anpassen lassen. Keine Rechtsberatung.

Platzhalter in eckigen Klammern (z. B. [FIRMA]) sind vor Verwendung vollständig zu ersetzen. Mit [PRÜFEN] markierte Punkte erfordern eine Einzelfallprüfung. Stand des Entwurfs: [DATUM].

Zwei Punkte gehören VOR dem Start auf den Tisch des Anwalts (Begründung jeweils in Abschnitt 12): 1. Ob der optionale E-Mail-Versand an Dritte (§ 8) überhaupt betrieben wird — der BGH rechnet Empfehlungs-E-Mails dem Betreiber der Funktion zu (Urteil vom 12.09.2013, I ZR 208/12). Im Code ist dieser Weg deshalb standardmäßig abgeschaltet (REFERRAL_MAIL_VERSAND). 2. Die umsatzsteuerliche Behandlung der Prämie (§ 7) — Vermittlungsleistung des Werbers oder Entgeltminderung? Davon hängt ab, ob eine Gutschrift im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG auszustellen ist.

Anbieter: [FIRMA], [ADRESSE], vertreten durch [GESCHÄFTSFÜHRER], HRB [HRB-NUMMER], USt-IdNr. [USt-IdNr] (nachfolgend „Stempo").

Diese Bedingungen ergänzen die AGB. Bei Widersprüchen gehen diese Bedingungen für das Empfehlungsprogramm vor; im Übrigen gelten die AGB.


§ 1 Worum es geht

Stempo-Kunden können andere Betriebe empfehlen. Kommt daraus ein zahlender Kunde, bekommen beide Seiten einen Vorteil: der werbende Betrieb ein Guthaben auf seinem Kundenkonto, der geworbene Betrieb einen Rabatt auf seine ersten Rechnungen.

Es handelt sich um eine freiwillige Leistung von Stempo. Ein Rechtsanspruch auf Teilnahme oder auf eine Prämie besteht nur nach Maßgabe dieser Bedingungen.

§ 2 Wer teilnehmen darf

  1. Teilnehmen darf jeder Betrieb mit einem Stempo-Konto, auch im kostenlosen Plan.
  2. Handeln darf für den Betrieb, wer die Rolle Inhaber oder Manager hat. Der Versand von Einladungen (§ 8) ist Inhabern vorbehalten.
  3. Nicht teilnahmeberechtigt sind Kanzlei-Zugänge (Rolle Steuerkanzlei). Für Steuerkanzleien gibt es einen eigenen Werbelink im Kanzlei-Portal; er führt zu einem vorbereiteten Mandat und nicht zu einer Prämie.
  4. Nicht teilnahmeberechtigt sind Mitarbeitende von Stempo und mit Stempo verbundene Unternehmen.

§ 3 Wie eine Empfehlung entsteht

  1. Jeder Betrieb erhält einen persönlichen Empfehlungslink und einen sprechenden Empfehlungscode (z. B. ELEKTRO-BRENNER-7K2). Beide sind dauerhaft gültig.
  2. Eine Empfehlung entsteht, wenn sich ein neuer Betrieb über diesen Link registriert oder den Code bei der Registrierung angibt.
  3. Neu ist ein Betrieb, der zum Zeitpunkt der Registrierung noch kein Stempo-Konto hatte und auch zuvor keines hatte. Die Wiederanmeldung eines früheren Kunden ist keine Empfehlung.
  4. Es zählt immer nur eine Empfehlung je geworbenem Betrieb. Bei mehreren Links entscheidet der bei der Registrierung tatsächlich verwendete Code.
  5. Der Code kann bis zu 30 Tage vor der Registrierung im Browser zwischengespeichert werden, damit eine Empfehlung nicht verlorengeht, wenn sich der Interessent erst umsieht. Dieses Cookie ist für die vom Nutzer angeforderte Funktion erforderlich (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG) und enthält keine personenbezogenen Daten.

§ 4 Wann eine Empfehlung qualifiziert ist

Eine Empfehlung ist qualifiziert, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Der geworbene Betrieb hat ein bezahltes Abo (Starter oder Pro) abgeschlossen.
  2. Die erste Zahlung ist erfolgreich abgewickelt worden.
  3. Danach sind 30 Tage vergangen (Karenzzeit), ohne dass das Abo gekündigt, die Zahlung zurückgebucht oder erstattet wurde.
  4. Es liegt kein Fall des § 9 (Missbrauch) vor.

Die Karenzzeit ist kein Formalismus, sondern der Kern des Missbrauchsschutzes: Wer einen Betrieb nur anlegt, um die Prämie abzugreifen, müsste ihn 30 Tage lang tatsächlich bezahlen.

§ 5 Was der werbende Betrieb bekommt

  1. Ein Monatsbeitrag auf uns. Die Prämie entspricht dem Betrag, den der werbende Betrieb im letzten abgerechneten Monat für Stempo gezahlt hat.
  2. Mindestens 10,00 €. Liegt der Monatsbetrag darunter (kostenloser Plan, erster Monat, laufende Testphase), gilt die Sockelprämie von 10,00 €.
  3. Höchstens 50,00 € je Empfehlung.
  4. Höchstens 300,00 € je Kalenderjahr und Betrieb. Ist der Jahresdeckel erreicht, entstehen im laufenden Jahr keine weiteren Prämien. Ab dem 1. Januar beginnt der Deckel neu.
  5. Restbeträge unter 5,00 € werden nicht gebucht.
  6. Die Höhe der Prämie wird zum Zeitpunkt der Qualifizierung festgeschrieben. Spätere Änderungen des Abos oder dieser Bedingungen wirken sich auf bereits qualifizierte Empfehlungen nicht mehr aus.
  7. Stempo weist die Prämie ohne Umsatzsteuer aus; siehe § 7. [PRÜFEN]

§ 6 Was der geworbene Betrieb bekommt

  1. Der erste Monat ist gratis (Standardvariante). Der erste Monatsbeitrag entfällt vollständig; danach läuft das Abo zum regulären Preis weiter.
  2. Stempo kann stattdessen 50 % auf die ersten zwei Monate gewähren. Welche Variante gilt, steht auf der Registrierungsseite und in der Willkommens-E-Mail — vor dem Abschluss.
  3. Der Vorteil wird technisch als Stripe-Coupon auf das Abo angewendet und erscheint auf der Rechnung. Eine Barauszahlung findet nicht statt.
  4. Der Vorteil ist nicht mit anderen Rabattaktionen kombinierbar, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.
  5. Der Startvorteil bleibt auch dann bestehen, wenn die Werberprämie nach § 9 abgelehnt wird — der geworbene Betrieb hat mit einem Missbrauch des Werbers nichts zu tun.

§ 7 Auszahlung als Guthaben; Steuern

  1. Die Prämie wird ausschließlich als Guthaben auf dem Stempo-Kundenkonto gutgeschrieben. Stripe verrechnet das Guthaben automatisch mit der nächsten Rechnung.
  2. Es gibt keine Barauszahlung, keine Überweisung, keine Umwandlung in Sachwerte und keine Übertragung auf andere Betriebe. Ein Anspruch auf Auszahlung besteht auch bei Vertragsende nicht; nicht verbrauchtes Guthaben verfällt bei Beendigung des Vertrags. **[PRÜFEN: AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB — eine Verfallklausel ist gegenüber Unternehmern regelmäßig zulässig, sollte aber ausdrücklich und transparent sein.]**
  3. Steuerhinweis für den werbenden Betrieb: Die Prämie ist bei ihm eine Betriebseinnahme. Nach Auffassung der Finanzverwaltung mindert eine Prämie für die Werbung eines Neukunden nicht das Entgelt, sondern ist Entgelt für eine Vermittlungsleistung (vgl. Abschnitt 10.3 UStAE). Je nach Steuerstatus des Betriebs kann die Prämie damit umsatzsteuerpflichtig sein. Bitte gib die Prämie deiner Steuerkanzlei an. Stempo darf und will nicht steuerlich beraten (§ 4 der AGB). **[PRÜFEN: Ob Stempo eine Gutschrift im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG ausstellen muss und wie mit Kleinunternehmern nach § 19 UStG umzugehen ist.]**
  4. Der Startvorteil des geworbenen Betriebs (§ 6) ist demgegenüber ein gewöhnlicher Preisnachlass auf das eigene Entgelt und mindert die Bemessungsgrundlage.

§ 8 Wie geworben werden darf

  1. Der vorgesehene Weg ist das Teilen des Links. Der werbende Betrieb verschickt Link oder QR-Code selbst — per E-Mail aus dem eigenen Postfach, per Messenger, auf Papier, im persönlichen Gespräch. Stempo erfährt dabei nichts über die Empfänger.
  2. Wenn Stempo Einladungen im Auftrag versendet (Funktion derzeit abgeschaltet, siehe Hinweis oben), gilt zusätzlich: a) Angeschrieben werden dürfen **ausschließlich Personen, zu denen der werbende Betrieb eine persönliche oder geschäftliche Beziehung hat und die dem Kontakt zugestimmt haben.** Der Werber bestätigt das ausdrücklich vor dem Versand. b) Jede Adresse wird höchstens einmal angeschrieben. Es gibt keine Erinnerungen. c) Die E-Mail nennt den werbenden Betrieb, die Herkunft der Adresse und einen Weg zum Widerspruch; Antworten gehen an den werbenden Betrieb. d) Stempo speichert die Empfängeradresse nicht im Klartext, sondern nur einen kryptografisch gesicherten Prüfwert zur Duplikatvermeidung. e) Der werbende Betrieb stellt Stempo von Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass er entgegen Buchstabe a) Adressen ohne Einwilligung angegeben hat. **[PRÜFEN: Freistellung gegenüber Unternehmern — Reichweite und AGB-Kontrolle.]**
  3. Ausdrücklich unzulässig sind:
  • der Versand an unbekannte Dritte, gekaufte oder gesammelte Adresslisten,
  • das Veröffentlichen des Codes auf Gutschein-, Rabatt- oder Cashback-Portalen,
  • bezahlte Suchmaschinen- oder Social-Media-Anzeigen auf die Marke „Stempo“ oder darauf ähnliche Begriffe,
  • Aussagen über Stempo, die über den tatsächlichen Funktionsumfang hinausgehen,
  • das Auftreten als Vertreter, Vertriebspartner oder Mitarbeiter von Stempo,
  • automatisierte Massenverbreitung jeder Art.

§ 9 Missbrauch

  1. Selbstempfehlung ist ausgeschlossen. Dazu zählt auch die Empfehlung an einen Betrieb, der wirtschaftlich, personell oder über die Zahlungsmittel demselben Kreis zuzurechnen ist.
  2. Stempo prüft Empfehlungen auf Auffälligkeiten (u. a. identische Zahlungsmittel, identische Firmen-Domain, identische Umsatzsteuer-Identnummer, gemeinsame Herkunfts-IP). **Diese Prüfung ist eine Heuristik und kein Beweis.** Ein Treffer führt nicht zur automatischen Ablehnung, sondern zur manuellen Prüfung; die Prämie wird bis dahin zurückgestellt.
  3. Bei einem begründeten Missbrauchsverdacht kann Stempo Prämien zurückstellen, ablehnen, bereits gebuchte Gutschriften stornieren und den Empfehlungscode sperren. Der betroffene Betrieb wird darüber informiert und kann Stellung nehmen.
  4. Es gelten Mengengrenzen: höchstens 20 offene Einladungen und höchstens **5 Adressen je Vorgang**.
  5. Die Rechte aus den AGB (insbesondere außerordentliche Kündigung) bleiben unberührt.

§ 10 Datenschutz

  1. Verarbeitet werden: der Empfehlungscode, die Verknüpfung der beteiligten Betriebe, die Zeitpunkte der Zustandswechsel, die Prämienhöhe und die Buchungsbelege. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Durchführung des Programms) sowie lit. f DSGVO (Missbrauchsverhinderung).
  2. Adressen Dritter werden nicht im Klartext gespeichert. Beim Versandweg (§ 8 Abs. 2) wird ausschließlich ein gepfefferter SHA-256-Prüfwert zur Duplikatvermeidung abgelegt.
  3. Der werbende Betrieb erfährt nicht, welcher Betrieb sich über seinen Link registriert hat. Angezeigt werden nur Branche und Bundesland sowie der Zustand der Empfehlung.
  4. Aufbewahrung: Empfehlungen und Gutschriften sind Buchungsbelege und unterliegen den handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen (§ 257 HGB, § 147 AO).
  5. Im Übrigen gilt die Datenschutzerklärung.

§ 11 Änderungen und Beendigung des Programms

  1. Stempo kann diese Bedingungen mit Wirkung für die Zukunft ändern und das Programm mit einer Frist von vier Wochen beenden. Die Änderung wird in der App angekündigt.
  2. Bereits qualifizierte Empfehlungen bleiben davon unberührt und werden nach den zum Zeitpunkt der Qualifizierung geltenden Bedingungen abgewickelt.
  3. Bereits gebuchtes Guthaben bleibt bestehen.

§ 12 Hintergrund zu den beiden Prüfpunkten

Dieser Abschnitt richtet sich an die prüfende Kanzlei und ist nicht Teil der Bedingungen.

(a) § 7 UWG und der Versandweg. Der BGH hat mit Urteil vom 12.09.2013 (I ZR 208/12, „Empfehlungs-E-Mail“) entschieden, dass Tell-a-Friend-Funktionen dem Betreiber zuzurechnen sind: Maßgeblich sei, dass der Betreiber mit der Funktion den Zweck verfolgt, auf sein eigenes Angebot aufmerksam zu machen — unabhängig davon, dass ein Dritter den Versand auslöst und als Absender erscheint. Ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers liegt damit unzulässige Werbung nach § 7 Abs. 2 UWG vor; die Bestandskundenausnahme des § 7 Abs. 3 UWG greift nicht, weil der Empfänger gerade kein Kunde ist, und im B2B gilt nichts anderes.

Konsequenz in der Umsetzung: Der Link-Weg ist der Hauptweg und steht in der Oberfläche oben. Der Versandweg ist im Code über die Umgebungsvariable REFERRAL_MAIL_VERSAND standardmäßig abgeschaltet; er ist gebaut und getestet, damit er ohne Umbau eingeschaltet werden kann, falls die anwaltliche Prüfung das trägt. Die Bestätigung des Werbers ist Beweisvorsorge, kein Rechtsschutz — sie ändert nichts an der Zurechnung, erleichtert aber den Regress.

(b) Umsatzsteuer. Nach Abschnitt 10.3 UStAE mindern Werbeprämien für die Werbung eines neuen Kunden nicht das Entgelt; es liegt eine Vermittlungsleistung des Werbers vor. Zu klären ist deshalb, ob Stempo für die Prämie eine Gutschrift nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG ausstellen muss, wie mit Kleinunternehmern nach § 19 UStG umzugehen ist und ob die Verrechnung mit dem Kundenkonto die Belegpflichten berührt. Die technische Umsetzung (Guthaben statt Auszahlung) erleichtert die Abwicklung, ersetzt die Antwort aber nicht.


Stand: [DATUM] · Technische Umsetzung: apps/web/src/lib/referral.ts (Konditionen als geprüfte Konstanten), apps/web/src/server/referral.ts (Ablauf), ADR-033 in DECISIONS.md.