§ Recht & Pflichten · 3 Min. Lesezeit

§ 3b: steuerfreie Zuschläge

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit können steuerfrei bleiben. Der Vorteil ist erheblich — und an Bedingungen geknüpft, die im Alltag gern übersehen werden.

Die Sätze

Arbeit Zeitfenster Steuerfrei bis
Nachtarbeit20:00 bis 6:00 Uhr25 %
Nachtarbeit erhöht0:00 bis 4:00 Uhr, wenn die Arbeit vor 0:00 Uhr aufgenommen wurde40 %
SonntagsarbeitSonntag 0:00 bis 24:00 Uhr50 %
Feiertagsarbeit und 31.12. ab 14:00gesetzlicher Feiertag125 %
24.12. ab 14:00, 25. und 26.12., 1. Mai150 %

Als Sonntags- oder Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit des Folgetags bis 4:00 Uhr, wenn sie am Sonntag oder Feiertag begonnen wurde.

Die vier Bedingungen

Damit ein Zuschlag steuerfrei bleibt, müssen alle vier erfüllt sein:

  1. Er wird neben dem Grundlohn gezahlt, nicht als Teil davon. Ein „Alles-inklusive-Stundenlohn von 20 € für die Nachtschicht" enthält keinen steuerfreien Zuschlag.
  2. Er wird für tatsächlich geleistete Arbeit zu den genannten Zeiten gezahlt. Pauschalen ohne Bezug zur wirklich geleisteten Nacht- oder Sonntagsarbeit sind steuerpflichtig.
  3. Die Zeiten sind einzeln nachgewiesen. Genau dafür ist die Zeiterfassung da.
  4. Die Sätze werden nicht überschritten. Was darüber gezahlt wird, ist normaler Arbeitslohn.

Die zwei Grundlohn-Grenzen

Hier liegt der Punkt, den fast alle Werkzeuge falsch machen. Es gibt zwei unterschiedliche Deckel:

Bereich Grundlohn-Deckel Grundlage
Lohnsteuer50 € je Stunde§ 3b Abs. 2 EStG
Sozialversicherung25 € je Stunde§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV

Das heißt: Ein Zuschlag kann steuerfrei und trotzdem beitragspflichtig sein — wenn der Grundlohn zwischen 25 € und 50 € liegt.

Stempo rechnet mit beiden Deckeln getrennt. Das ist auch der Grund, warum der Minijob-Wächter mit dem SV-Deckel arbeitet und nicht mit dem Steuerdeckel — für die Geringfügigkeitsgrenze zählt das beitragspflichtige Entgelt.

Was Stempo ausweist

Je Person und Monat:

  • der Zuschlag insgesamt (das, was gezahlt wird)
  • der steuerfreie Anteil nach § 3b EStG
  • der beitragsfreie Anteil nach SvEV
  • die Stunden je Zuschlagsart, einzeln nachgewiesen

Alles davon geht in den CSV- und DATEV-Export.

Überlagerung

Nacht- und Sonntagszuschlag können nebeneinander steuerfrei sein. Sonntags- und Feiertagszuschlag nicht: Am Feiertag gilt der Feiertagssatz, nicht zusätzlich der Sonntagssatz.

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