§ Recht & Pflichten · 9 Min. Lesezeit

Die Minijob-Grenze: 603 € im Jahr 2026

Die Zahl

Seit dem 1. Januar 2026 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 603 € im Monat.

Sie ist keine politisch gesetzte Zahl mehr, sondern seit Oktober 2022 an den Mindestlohn gekoppelt:

Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet auf volle Euro
13,90 × 130 ÷ 3 = 602,33  →  aufgerundet 603 €

Dahinter steht die Idee: Ein Minijob soll rund 10 Wochenstunden zum Mindestlohn ermöglichen. Steigt der Mindestlohn, steigt die Grenze mit.

Und 2027? Die Mindestlohnkommission hat für 2027 einen Mindestlohn von 14,60 € beschlossen. Zeitflex hat diesen Wert hinterlegt und rechnet die Grenze je Kalenderjahr aus dem dann geltenden Mindestlohn — es gibt keine fest eingetippte Zahl, die jemand vergessen könnte. Was 2027 dann rechtlich gilt, nennen Sie bitte nicht heute schon in Aushängen: Bis zum Jahreswechsel ist es eine beschlossene, aber noch zukünftige Größe.

Warum das Jahr zählt, nicht der Monat

Die verbreitetste Fehlvorstellung: „Solange sie in keinem Monat über 603 € kommt, ist alles gut." Das ist falsch.

Maßgeblich ist die Jahresbetrachtung: 12 × 603 € = 7.236 € im Zeitjahr. Ein starker Monat ist unschädlich, wenn ein anderer entsprechend schwächer ausfällt — solange die Summe im Zeitjahr stimmt und die Prognose zu Beginn realistisch war.

Zeitflex rechnet deshalb mit einem rollierenden Zeitjahr: zwölf Monate rückwärts, nicht das Kalenderjahr.

Gelegentliches Überschreiten

Zeitflex zeigt Ihnen, wie viele dieser Ausnahmen im laufenden Zeitjahr schon verbraucht sind und wie viele noch frei sind.

Was mitzählt — und was nicht

Hier entscheidet sich, ob die Grenze richtig gerechnet wird. Rechtlich gilt für das Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV:

Zählt mit Zählt nicht mit
Grundlohn (Stunden × Stundenlohn)steuerfreie SFN-Zuschläge nach § 3b EStG
Zuschlagsanteile über der BeitragsfreiheitTrinkgeld von Gästen (§ 3 Nr. 51 EStG)
Einmalzahlungen mit Rechtsanspruch (Urlaubs-, Weihnachtsgeld)Sachbezug bis 50 € je Monat (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG)
Prämien und Zulagen des ArbeitgebersAufmerksamkeiten bis 60 € je Anlass (R 19.6 LStR)
Trinkgeld vom Arbeitgeber (Servicepauschale, garantierter Betrag)Auslagenersatz im gesetzlichen Rahmen
Entgeltfortzahlung bei Urlaub und Krankheit

Der Unterschied beim Trinkgeld ist entscheidend: Was der Gast freiwillig, zusätzlich und ohne Anspruch auf den Tisch legt, ist kein Arbeitsentgelt — egal wie viel. Eine Servicepauschale, die der Betrieb einnimmt und weitergibt, oder ein zugesagter Mindestbetrag ist dagegen Lohn. Zeitflex kennzeichnet beide Arten beim Erfassen getrennt; die Steuerfreiheit hängt an der Art, nicht an der Höhe.

Beim Sachbezug ist es eine Freigrenze: Ein Cent über 50 € macht den gesamten Betrag steuerpflichtig — und damit zum Arbeitsentgelt. Geld ist nie Sachbezug.

Bei den SFN-Zuschlägen hängt die Beitragsfreiheit am Grundlohn: Sie bleibt nur bestehen, solange der Grundlohn 25 € je Stunde nicht übersteigt (§ 1 SvEV). Darüber sind die Zuschläge zwar noch steuerfrei, aber beitragspflichtig — und zählen damit zum Arbeitsentgelt. Zeitflex trennt beide Anteile — und genau deshalb kommt es in der Gastronomie und in der Pflege zu anderen Ergebnissen als bei Werkzeugen, die pauschal alles zusammenzählen.

Der Minijob-Wächter in Zeitflex

Er ist in allen Plänen enthalten, auch im kostenlosen. Öffnen Sie links Minijob — der Punkt steht Inhaber und Führung offen, nicht den Beschäftigten selbst.

Sie sehen dort eine Tabelle mit diesen Spalten:

  • Status — die Ampel je Person: Sicher, Beobachten, Kritisch, Grenze gerissen
  • Laufender Monat und Jahr (Zeitjahr), jeweils mit Auslastung in Prozent
  • Rest diesen Monat — die noch buchbare Zeit, auf volle fünf Minuten abgerundet und nie aufgerundet
  • Überschreitungen frei — als „X von 2"
  • Jahresverlauf — ein Balkendiagramm über zwölf Monate mit der Grenze als gestrichelte Linie

Ein Klick auf eine Zeile klappt die Begründung auf: woher die Restzeit stammt, welcher Stundenlohn hinterlegt ist, und eine Handlungsempfehlung in einem Satz.

Zusätzlich:

  • Frühwarnung per E-Mail und Push bei 80 %, 95 % und 100 %
  • Prüfpunkt im Monatsabschluss (Schritt 1) — geprüft, aber nicht blockierend
  • Konfliktprüfung im Dienstplan beim Anlegen einer Schicht

Die Prognose für den Rest des Monats kommt aus dem veröffentlichten Dienstplan, wenn Ihr Plan ihn enthält — gezählt werden Schichten ab morgen, der heutige Tag steckt schon in den Stempelungen. Ohne Dienstplan schätzt Zeitflex anteilig aus der vertraglichen Wochenstundenzahl.

Wer die Warnung bekommt

Die Frühwarnung läuft einmal täglich automatisch. Sie meldet je Person, Monat und Schwelle genau einmal — wer heute die 80-%-Mail bekommen hat, bekommt sie morgen nicht noch einmal, sondern erst die nächste Stufe. Springt eine Person direkt von 70 % auf 100 %, kommt sofort die 100-%-Meldung, nicht erst die 80er.

Empfänger sind Inhaber und Führung (Rollen OWNER und MANAGER):

  • per E-Mail an die Adresse des Inhabers und an Führungskräfte mit bestätigter Adresse (bestätigen unter Einstellungen → Mein Konto), eine Mail je Schwelle, die dringendste zuerst
  • per Push auf registrierte Geräte — auch an Personen ohne E-Mail-Adresse, etwa reine Terminal-Nutzer mit PIN

Die Aushilfe selbst bekommt keine Warnung. Das ist Absicht: Eine Nachricht „Sie sind bei 95 %" an eine Aushilfe erzeugt Druck, wo eine Planungsfrage gemeint ist. Ihren eigenen Stand sieht sie stattdessen jederzeit — als Kachel auf dem Dashboard und in der Mobile-App: Stand des laufenden Monats, verbleibende Zeit, freie Ausnahmemonate und die eigenen Monatssummen, ohne Vergleich mit anderen.

Was passiert, wenn die Grenze reißt?

Die Beschäftigung wird sozialversicherungspflichtig, in der Regel rückwirkend ab dem Zeitpunkt, an dem die Prognose hätte korrigiert werden müssen. Beiträge sind nachzuentrichten — Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, wobei der Arbeitnehmeranteil nur begrenzt rückwirkend abgezogen werden darf. In der Praxis bleibt der Betrieb auf einem erheblichen Teil sitzen.

Deshalb ist die Frühwarnung wichtiger als die Feststellung im Nachhinein. Und deshalb sagt der Wächter bei einer gerissenen Grenze nicht „verboten", sondern verweist auf den Übergangsbereich: Er empfiehlt, mit dem Lohnbüro zu klären, ob ab dem betroffenen Monat eine Beschäftigung im Midijob zu melden ist. Der Übergangsbereich ist die Handlungsoption, nicht das Ende.

Kurzfristige Beschäftigung

Der andere Weg: bis zu 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV), ohne Entgeltgrenze, aber nicht berufsmäßig. In der Landwirtschaft gelten seit dem 1. Januar 2026 15 Wochen oder 90 Arbeitstage; Zeitflex nimmt die Branche aus den Betriebseinstellungen.

So führt Zeitflex die Zeitgrenzen mit:

  • Gezählt wird jeder Kalendertag mit mindestens einer Stempelung — unabhängig von der Länge. So zählen ihn auch die Geringfügigkeits-Richtlinien.
  • Erfasst werden Personen mit Beschäftigungsart Kurzfristig und Minijob. Wer im Juli ausgeschieden ist und im Herbst wiederkommt, zählt im Kalenderjahr weiter mit.
  • Auf der Seite Minijob erscheint dafür ein eigener Kasten, sobald mindestens eine Person auffällig wird. Die Ampel steht auf Beobachten ab 80 % der Arbeitstage, auf Kritisch ab 95 % oder bei erreichter Wochengrenze und auf Grenze gerissen darüber.
  • Übersteigt das höchste Monatsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze, weist Zeitflex darauf hin, dass die Berufsmäßigkeit zu prüfen ist.

Was Zeitflex hier nicht tut: Für die Zeitgrenzen gibt es keinen E-Mail- oder Push-Warnlauf — die Ampel steht nur in der Ansicht. Vorbeschäftigungen bei anderen Arbeitgebern kennt Zeitflex nicht; die Prüfung ist ohne diese Abfrage unvollständig, und die Seite sagt das ausdrücklich. Berufsmäßigkeit prüft Zeitflex nicht abschließend.

Häufige Fragen

Meine Aushilfe hat im Dezember deutlich mehr verdient als sonst. Ist der Minijob damit weg?

Nicht automatisch. War der Mehrbedarf unvorhersehbar — eine Kollegin ist krank geworden —, ist das einer der zwei zulässigen Ausnahmemonate im Zeitjahr. War er geplant, weil im Dezember immer mehr los ist, gehört er in die Jahresprognose und kann sie sprengen. Der Wächter zeigt Ihnen beides: den verbrauchten Ausnahmemonat und die Prognose. Bei einer tatsächlich gerissenen Grenze ist der erste Weg das Lohnbüro.

Zählt das Weihnachtsgeld, das ich meinen Aushilfen zahle?

Rechtlich ja, sobald es zugesagt ist oder aus betrieblicher Übung geschuldet wird — dann gehört es anteilig in die Prognose des ganzen Jahres. Der Wächter in Zeitflex rechnet Einmalzahlungen und Prämien aber nicht selbst ein. Ziehen Sie den Betrag vom sichtbaren Jahresspielraum ab, oder sprechen Sie die Planung mit dem Lohnbüro durch.

Die Kellnerin bekommt viel Trinkgeld. Muss ich das gegen die Grenze rechnen?

Nein, solange es von den Gästen kommt — freiwillig, zusätzlich, ohne Anspruch. Trinkgeld Dritter ist nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei und kein Arbeitsentgelt. Anders ist es, wenn Sie eine Servicepauschale auf die Rechnung setzen und weitergeben oder einen Mindestbetrag garantieren: Das ist Lohn und zählt mit. Erfassen Sie beides getrennt, dann stimmt die Kennzeichnung im Export.

Warum sieht meine Aushilfe nur ihr eigenes Budget, nicht die Ampel der anderen?

Weil die Übersicht Namen und hochgerechnete Verdienste aller Minijobber enthält. Das ist eine Führungsinformation, und der Menüpunkt Minijob steht deshalb nur Inhaber und Führung offen. Jede Aushilfe sieht ihren eigenen Stand — verbleibende Zeit, Monatssummen, freie Ausnahmemonate — auf dem Dashboard und in der Mobile-App, und sonst nichts.

Kommen Sie nicht weiter?

Die genauen Regeln für steuerfreie Zuschläge stehen unter § 3b: steuerfreie Zuschläge, das Erfassen von Trinkgeld und Prämien unter Prämien und Sachbezüge erfassen. Bei einer bereits gerissenen Grenze führt der erste Weg zum Steuerbüro, nicht in die Software; bei Fragen zur Anzeige hilft der Support.

Zuletzt geprüft am . Wir prüfen jeden Artikel gegen die Anwendung — wenn etwas nicht mehr stimmt, ist das ein Fehler und keine Meinungsverschiedenheit.

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