§ Recht & Pflichten · 2 Min. Lesezeit

Aufzeichnungspflicht — verständlich erklärt

Die Kurzfassung

Arbeitszeit muss erfasst werden. Für alle Beschäftigten. Seit 2022.

Die Pflicht kommt nicht aus einem neuen Gesetz, sondern aus zwei Entscheidungen:

  • Der Europäische Gerichtshof hat 2019 entschieden, dass Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Arbeitszeiterfassung einzurichten.
  • Das Bundesarbeitsgericht hat 2022 (Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21) festgestellt, dass diese Pflicht in Deutschland bereits gilt — abgeleitet aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz. Es braucht dafür kein neues Gesetz.

Wer bis heute auf „das Gesetz kommt ja erst noch" wartet, wartet auf die Ausgestaltung — nicht auf die Pflicht.

Was aufgezeichnet werden muss

Angabe Erforderlich?
Beginn der täglichen Arbeitszeitja
Ende der täglichen Arbeitszeitja
Dauer der täglichen Arbeitszeitja
Ruhepausenfür die Prüfung der Einhaltung praktisch unverzichtbar
Wer erfasst hat und wann geändert wurdefür den Beweiswert entscheidend

Nicht ausreichend ist die reine Stundensumme am Monatsende. „160 Stunden im März" sagt nichts darüber, ob die Höchstarbeitszeit oder die Ruhezeit eingehalten wurde.

Für wen gilt das?

Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unabhängig von Betriebsgröße und Branche. Auch für Minijobber, Aushilfen, Werkstudenten und Auszubildende.

Zusätzlich gibt es die verschärfte Pflicht nach § 17 MiLoG. Sie trifft:

  • alle Minijobber
  • alle Beschäftigten mit einem Bruttolohn unter der jeweiligen Prüfgrenze
  • alle Beschäftigten in den Branchen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes: Bau, Gaststätten und Beherbergung, Personenbeförderung, Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messebau, Fleischwirtschaft, Prostitutionsgewerbe, Wach- und Sicherheitsgewerbe

Dort gilt: Aufzeichnung binnen sieben Tagen, Aufbewahrung mindestens zwei Jahre, Bußgeld bis 30.000 €. Geprüft wird durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls — unangekündigt.

Die geplante Gesetzesänderung

Was Stempo dafür tut

  • Beginn, Ende und Dauer werden im Moment des Stempelns festgehalten, nicht nachträglich geschätzt.
  • Jede Änderung erzeugt eine neue Fassung und behält die alte, mit Person, Zeitpunkt und Begründung.
  • Die Pausenregeln nach § 4 ArbZG werden angewandt.
  • Verstöße gegen Höchstarbeitszeit und Ruhezeit werden erkannt und gemeldet (ab Starter).
  • Die Aufbewahrungsfristen werden produktseitig eingehalten — siehe Aufbewahrungsfristen.

Darf ich die Erfassung delegieren?

Ja. Die Aufzeichnung darf an die Beschäftigten übertragen werden — die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber. Praktisch heißt das: Der Betrieb muss stichprobenartig prüfen und eingreifen, wenn jemand systematisch nicht stempelt.

Kommst du nicht weiter?

Die Grenzen von Arbeitszeit, Pausen und Ruhezeit stehen unter Pausen- und Ruhezeitregeln.

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